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Satzung

Die Satzung des SC Eintracht Berlin e.V. Sie ist verbindlich für alle Mitglieder.

§ 1

  1. Der Verein trägt den Namen “ Sportclub Eintracht Berlin e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. 11867 Nz eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied in den Sportverbänden des Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten: Boxen, Fußball, Gymnastik, Handball, Kegeln, Leichtathletik, Schach, Schwimmen, Tennis, Tischtennis und Volleyball. Der Verein fördert den Kinder- /Jugend- /Erwachsenen- / Breiten- /Wettkampf-/Gesundheits- und Behinderten- /und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in er ster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§6) können für ihre Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach Präsidiumsbeschluss und Haushaltslage eine angemessene Entschädigung erhalten.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völkerund Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser undweltanschaulicher Toleranz.

§ 4

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person und jeder nicht rechtsfähige Verein ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag durch das Präsidium.

§ 5

  1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
  2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelverwendung gegebenen Vorschriften.
  3. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.

§ 6

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.

§ 7

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Minderjährige haben kein Stimmrecht.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Präsidiums statt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen durch das Präsidium schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei schriftlich mitzuteilen. Anträge
    müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium eingegangen sein.

§ 8

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahl des Präsidiums und Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmannes Entlastung des Präsidiums Beitragsfestsetzung Festlegung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr Satzungsänderungen Auflösung des Vereins.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9

  1. Das Präsidium besteht aus:
    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • dem Schatzmeister
    • dem Hauptsportwart
    • dem Jugendobmann
    • dem Schriftführer
    • dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit/PR
  2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vizepräsidenten nur vertreten, wenn der Präsident verhindert ist.
  3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
  4. Scheidet ein Präsidiumsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt kommissarisch durch ein anderes vom Präsidium gewähltes Präsidiumsmitglied
    verwaltet. Eine Nachwahl kann auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.
  5. Die Geschäftsführung des Vereins kann einem Geschäftsführer übertragen werden. Er muss nicht Mitglied des Präsidiums sein. Der Geschäftsführer unterliegt der Weisung und der Aufsicht des Präsidiums.

§ 10

  1. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    • Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
    • Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ist das Präsidium ermächtigt.
  3. Sonstige Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 11

  1. Der Beitrag wird durch das Präsidium empfohlen.
  2. Der Beitrag ist jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig. Die Abteilungen legen die Termine und Höhe eigenständig fest.

§ 12

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Präsidiums. Er kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, als solcher gilt insbesondere: vereinsschädigendes Verhalten grober Verstoß gegen die Satzung Beitragsrückstandes von mindestens 6 Monaten
  3. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Halbjahresende möglich und muss dem Präsidium schriftlich erklärt werden.

§ 13

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Liquidatoren sind der Präsident und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 14

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Berlin, 08.05.2008

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